enchanting designs by tocilj


bitte lesen - bindend.

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Allgemeines

 

1.1  Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Grafik-Leistungen zwischen TPH-Agentur, Michelle Tocilj (nachfolgend Designer genannt) und dem Auftraggeber. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder, von den hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abweichende Bedingungen enthalten. Die Geschäftsbedingungen sind vereinbart, wenn der Kunde ihnen nicht unverzüglich nach dem Zugang widerspricht.

 

 

1.2  Die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn die Designerin in Kenntnis entgegenstehender oder, von den hier aufgeführten Bedingungen, abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

 

 

1.3  Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Designerin gültig.

 

 

 

 

2. Nutzungsrechte und Urheberrecht

 

2.1  Jeder der Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Dieser beinhaltet die Einräumung von Nutzungsrechten und die Schaffung des Werkes, das in Auftrag gegeben wurde. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten, die Prüfung der Kennzeichen- oder anderen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten sind nicht Gegenstand des Vertrages.

 

 

2.2  Alle Entwürfe und Reinzeichnungen der Designer unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind dadurch als geistige Schöpfungen geschützt. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. In einem solchen Fall gelten die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.


2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Grafikdesigners weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt den Grafikdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.4 Der Grafikdesigner räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.6 Der Grafikdesigner ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Grafikdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

2.7 Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Grafikdesigner, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.

 

 

 

 

3. Vergütung und Ausfallhonorar

 

3.1  Entwürfe, Reinzeichnung und die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Hierfür berechnet die Designer eine angemessene Vergütung. Die Vergütungen sind Nettobeträge.

 

 

3.2  Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

 

 

3.3  Jede erneute Nutzung der Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstigen Designarbeiten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Designerin. Dasselbe gilt für Nutzungen, die über den ursprünglich   vereinbarten oder vorgesehenen Umfang hinausgehen. Der Kunde hat für jede erneute oder zusätzliche Nutzung, die ohne Zustimmung der Designerin erfolgt, außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % dieser Vergütung zu zahlen.

 

 

3.4  Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Grafikdesigner für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

 

 

 

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

 

4.1 Die Vergütung ist zu 50 Prozent der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und zu 50 Prozent bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist sofort ohne Abzug zahlbar. Erfordert der Auftrag vom Grafikdesigner finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.

 

 

4.2  Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.

 

 

4.3  Bei Zahlungsverzug kann die Designerin Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

 

 

 

5. Sonderleistungen

 

5.1  Die angebotenen Gestaltungsarbeiten der Designer beinhalten die im jeweiligen Preispaket angegebenen Leistungen. Jeder weitere Entwurf und jede weitere Änderung gilt als Sonderleistung und wird je nach Aufwand zusätzlich berechnet.

5.2  Der Grafikdesigner ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Grafikdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.

5.3  Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Grafikdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Grafikdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

5.4  Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5.5  Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

 

 

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

6.1   An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

6.2  Die Originale sind dem Grafikdesigner nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3  Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Grafikdesigners. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.4  Hat der Grafikdesigner dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Grafikdesigners geändert werden.

6.5  Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

 

 

 

7. Haftung

 

7.1  Der Grafikdesigner haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Grafikdesigner auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).

7.2  Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Grafikdesigner gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Der Grafikdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

7.3  Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

7.4  Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Grafikdesigners.

7.5  Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Grafikdesigner geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.

7.6  Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt der Grafikdesigner keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann er im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen.

7.7  Bei Fotoshootings geht der Grafikdesigner davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an den Auftraggeber übertragen haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der Auftraggeber.

 

 

 

 

8. Gestaltungsfreiheit, Auftragsdurchführung und Vorlagen

 

9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Grafikdesigner eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Grafikdesigner übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Grafikdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

 

 

 

 

9. Vertragsauflösung

 

9.1 Sollte der Kunde den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Designer die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 20 Prozent der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Kunden bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

 

 

10. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplar und Eigenwerbung

 

7.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Grafikdesigner Korrekturmuster vorzulegen.

7.2 Die Produktionsüberwachung durch den Grafikdesigner erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Grafikdesigner berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Grafikdesigner unentgeltlich ein einwandfreies Belegexemplar. Der Grafikdesigner ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

 

 

11. Schlussbestimmungen

 

11.1 Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Grafikdesigners.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.